Unfall
Kommt es in unmittelbar zeitlichen und räumlichen Zusammenhang beim Ausparken zu einer Fahrzeugkollision, spricht alles für ein Verschulden des Ausparkenden. Dies gilt auch gegenüber einem Fahrspurwechsler.
Der Ausparkende kann sich nicht darauf verlassen, dass ein hinter ihm auf seine Parklücke wartendes Kraftfahrzeug seine Fahrspur „sperrrt“. Vielmehr muss er bei seiner Eingliederung in den fließenden Verkehr äußerste Sorfalt walten lassen. Eine Gefährdung des fließenden Verkehrs durch denjenigen, der in eine Parklücke ein- oder ausfährt muss ausgeschlossen sein.
Oberlandesgericht Naumburg
Aktenzeichen 1 U 82/12